Neufassung der Satzung des Vereins Bogenfreunde Klein Upahl gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.07.2016

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen "Bogenfreunde Klein Upahl".

Der Verein hat seinen Sitz in 18276 Klein Upahl

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Güstrow eingetragen werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Bogensports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Spaßes am Freizeitsport, Kinder- und Jugendsport, Behindertensport, unter ausdrücklicher Einbeziehung sozial benachteiligter Personen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf den Norddeutschen Bogensportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige; mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Ausübung und Förderung des Bogensports im Sinne der Vereinssatzung interessiert ist. Bei Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist bei der Aufnahme die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Geschäftsunfähige erwachsene Personen können Mitglieder werden.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann die betroffene Person die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. 

Jedem Neumitglied ist die Satzung und die aktuelle Sportordnung auszuhändigen. 

Die Mitglieder sind versichert im Rahmen einer sofort nach Gründung des Vereins abzuschließenden Betriebshaftpflichtversicherung. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch Selbstverschulden, satzungswidriges oder schädigendes Verhalten dem Verein oder seinen Mitgliedern zufügt. 

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod Der Austritt erfolgt schriftlich durch Mitteilung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten möglich mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

Gründe für den Ausschluss können erhebliche Verletzungen der satzungsmäßigen Verpflichtung, insbesondere gegen die politische Neutralität und das Benachteiligungsverbot zum Beispiel durch rassistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen oder Handlungen, schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins, grob unsportliches Verhalten oder Rückstand mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Anmahnung sein.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Die Gründe sind dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen, und er kann gegen den Ausschluss bei der nächsten Jahreshauptversammlung beantragen, die dann abschließend entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

 

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

Soweit nichts Anderes bestimmt wird, hat jedes geschäftsfähige Mitglied über 18 Jahre das aktive und passive Wahlrecht.

Mitglieder, denen kein Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet. Der Beschluss der Jahreshauptversammlung über die . Mitgliedsbeiträge gilt so lange, bis ein davon abweichender Beschluß gefaßt wird

Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sollen nach Aufforderung durch den Vorstand unverzüglich auf das Vereinskonto überwiesen oder bar gegen Quittung gegeben werden. 

Auch während eines laufenden Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages verpflichtet. 

 

§ 6 Organe

Organe sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand

Soweit nichts Anderes bestimmt wird, entscheiden die Organe mit

einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 7 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich durch den

Vorstand einberufen. Sie muss in den ersten vier Monaten des

Geschäftsjahres stattfinden.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder 2 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Beschlussfassung erfordert eine einfache Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Beschlüsse ist eine Protokoll aufzunehmen, wozu jeweils ein/e Protokollführer/in bestimmt wird

Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung

einberufen, wenn dieses von einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird

Für einen Beschluss zur Änderung der Ziele und Aufgaben und

Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmberechtigten notwendig. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereins.

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die des Kassenprüfers/

der Kassenprüferin, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung von Beiträgen, Entscheidungen über alle Angelegenheiten des Vereins und über die Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/

der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in .. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahres-

hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen.

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen im Führen der laufenden Vereinsgeschäfte, dem Betreiben der satzungsmäßigen Vereinsziele, dem Übertragen entsprechender Aufgaben an die Mitglieder, dem Erstellen und der Aktualisierung der Sport- bzw. Schießordnung und der Vorbereitung der Jahreshauptversammlung. 

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. 

Der Vorstand tagt, sooft es die Belange des Vereins erfordern. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für zwei Jahre eine/n Kassenprüfer /in.

Diese/r hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die Kassenführung sowie die Abwicklung der Bankgeschäfte belegmäßig zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten. Die Entlastung des Vorstandes ist erst nach dieser Berichterstattung zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, dem/der Kassenprüfer/in auf Anforderung die für seine/ihre Tätigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 10 lnkrafttretung

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 23.07.2016 in Kraft.